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   BGH, 26.01.2010 - XI ZR 12/09   

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https://dejure.org/2010,2236
BGH, 26.01.2010 - XI ZR 12/09 (https://dejure.org/2010,2236)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2010 - XI ZR 12/09 (https://dejure.org/2010,2236)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - XI ZR 12/09 (https://dejure.org/2010,2236)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 203 BGB, § 765 Abs 1 BGB, § 768 Abs 2 BGB
    Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft: Verjährungshemmende Wirkung der Verhandlung mit Hauptschuldner

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 768 Abs. 2, 203, 195, 199
    Ernsthafte Verhandlungen über einen Vergleich zwischen Gläubiger und Schuldner bewirken auch die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Bürgen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften i.R.e. Darlehensvertrages zum Ankauf und zur Sanierung einer Wohnanlage

  • rewis.io

    Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft: Verjährungshemmende Wirkung der Verhandlung mit Hauptschuldner

  • ra.de
  • rewis.io

    Verjährung des Anspruchs aus einer Bürgschaft: Verjährungshemmende Wirkung der Verhandlung mit Hauptschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme aus zwei selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaften i.R.e. Darlehensvertrages zum Ankauf und zur Sanierung einer Wohnanlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft - Verjährungshemmung auch bei Verhandlungen über Hauptanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme eines Bürgen - Verjährungshemmung durch Verhandlungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verhandlungen über Hauptanspruch: Verjährungshemmung wirkt auch gegenüber Bürgen! (IBR 2010, 207)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - XI ZR 12/09
    Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und eingehend begründet hat, ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB, die dadurch eintritt, dass der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt, auch gegenüber dem Bürgen wirksam, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt ist und solche Verhandlungen einem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht vergleichbar sind (Senat, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, WM 2009, 1597, Tz. 21 ff., vorgesehen für BGHZ).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - XI ZR 12/09
    Dies gibt der Klägerin Gelegenheit, dem - bislang nicht im Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Umstand Rechnung zu tragen, dass die Tilgung der verbürgten Darlehen nach Ablauf des Jahres 1998 ohne Zustimmung des Beklagten ausgesetzt worden ist (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).
  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 242/15

    Bürgschaft: Einredeverlust des Bürgen im Hinblick auf den Ablauf der

    Mit Urteil vom 26. Januar 2010 (XI ZR 12/09, juris) hat der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um unter anderem Feststellungen zur Dauer der Verhandlungen zwischen der Hauptschuldnerin und der Beklagten zu treffen.
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 15 U 122/08

    Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auf die auf Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 26.1.2010 (XI ZR 12/09) das Urteil des Senats vom 11.12.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen (Bl. 72 ff. Bd. IV d.A.).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2012 - 4 U 45/11

    Schadensersatzprozess: Fortdauer der mit einem außergerichtlichen Vergleich

    Selbst bei einem weiten Begriffsverständnis, das jeden ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen genügen lässt (vgl. hierzu: BGHZ 182, 76, 80 f.; Urt. v. 26.1.2010 - XI ZR 12/09, IBR 2010, 107; Urt. v. 1.2.2007 - IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358; Urt. v. 26.10.2006 - VII ZR 194/05, NJW 2005, 587; Palandt/Ellenberger, aaO, § 203 Rdnr. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 203 Rdnr. 5; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 203 Rdnr. 7 f.; MünchKomm(BGB)/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rdnr. 5) kann von einem Verhandeln i.S.d. § 203 BGB nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich die Parteien durch den Abschluss eines Vergleichs hinsichtlich der Höhe geeinigt haben und die Erklärung des Schuldners sich nicht auf die Berechtigung des Anspruchs erstreckt, sondern erkennbar lediglich den Zweck verfolgt, den Gläubiger hinzuhalten.
  • LG Darmstadt, 10.06.2010 - 9 O 90/09

    Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig!

    Die hierzu maßgebliche Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.07.2009 - XI ZR 18/08, aufrechterhalten in BGH vom 26.01.2010, XI ZR 12/09, IBR 2010, 207) geht von folgenden Überlegungen aus:.
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